Sicherheitsanforderungen
Waldgesetz
Das Waldgesetz (WaG) wurde vom Parlament im Art. 21a wie folgt angepasst: «Zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit müssen Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer, die Holzerntearbeiten im Wald ausführen, nachweisen, dass die eingesetzten Arbeitskräfte einen vom Bund anerkannten Kurs zur Sensibilisierung über die Gefahren von forstlichen Arbeiten besucht haben.» Als «Holzerntearbeiten» gelten folgende Arbeiten an Bäumen ab einem Brusthöhen-Durchmesser von 20 cm: Fällen, Entasten, Einschneiden oder Rücken von Bäumen und Baumstämmen.
«Ausreichende Sensibilisierungskurse» haben diejenigen Arbeitskräfte erlangt, wenn sie in der Regel den Besuch von mindestens 10 anerkannten Kurstagen nachweisen können. Die neuen Anforderungen sind bereits in Kraft, die Übergangsfrist endet am 31.12.2021. Die neuen Vorschriften sollen sicherstellen, dass Waldarbeiten für Dritte in Zukunft nur noch von Arbeitskräften ausgeführt werden, die die hohen Unfallgefahren kennen und die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen anwenden können, z. B. die sichere Arbeitsorganisation, die erforderliche persönliche Schutzausrüstung, die sichere Arbeitsmethode, die sicheren Arbeitsmittel, die Erste Hilfe und Notfallorganisation usw.
Wenn Sie als Landwirtin oder Landwirt Aufträge für Holzerntearbeiten ausführen, können Sie in der verbleibenden Übergangsfrist sicherstellen, dass Sie und Ihre Betriebsangehörigen die erforderlichen Ausbildungen absolvieren.
EKAS-Richtlinie Nr. 2134: Forstarbeiten
Ganz ähnlich verhält bei den Sicherheitsanforderungen für die Arbeitnehmenden. «Forstarbeiten» werden als Arbeiten mit «besonderen Gefahren» eingestuft. Auch in der Landwirtschaft dürfen familienfremde Mitarbeitende Forstarbeiten nur noch ausführen, wenn sie eine ausreichende Ausbildung nachweisen können. Als ausreichend gelten 10 Tage oder ein gleichwertiger Kompetenznachweis.
Als besonders gefährliche Forstarbeiten, für die ein Ausbildungs- bzw. Kompetenznachweis erforderlich ist, gelten:
- Arbeiten mit der Kettensäge (Motorsäge)
- Fällen von Bäumen
- Zu-Boden-Bringen von hängengebliebenen Bäumen
- Aufrüsten von Bäumen
- Aufarbeiten von Windfallholz
- Holzbringung (Rücken)
- Arbeiten mit Seilsicherung
- Arbeiten mit Forstseilkranen
Sind Sie landwirtschaftlicher Berufsbildnerin/Berufsbildner oder beschäftigen Sie familienfremde Arbeitnehmende auf Ihrem Betrieb, müssen Sie dafür sorgen, dass Forstarbeiten nur von den Personen ausgeführt werden, die die erforderliche Ausbildung bzw. Kompetenzen nachweisen können. Damit Sie als Arbeitgeber/in selbst in der Lage sind, die sicherheitstechnisch relevanten Instruktionen durchzuführen und die Forstarbeiten zu überwachen, müssen Sie mindestens über das gleiche Ausbildungsniveau verfügen.
Ein anerkanntes Kursangebot finden Sie unter holzerkurse.ch